Seit dem 1. Juni 2026 ist Energy Sharing in Deutschland gesetzlich erlaubt durch den neuen § 42c EnWG (Energiewirtschaftsgesetz).
Energy Sharing ermöglicht erstmals die gemeinschaftliche Nutzung von lokal erzeugtem Solar- oder Windstrom über das öffentliche Netz zwischen Erzeugern und Verbrauchern in derselben Region.
Abnehmer müssen Smart Meter mit Viertelstundentakt-Messung verwenden, um Erzeugung und Verbrauch korrekt abzurechnen.
Es handelt sich um ein Teilversorgungsmodell: Energy Sharing deckt nur den Teil des Strombedarfs ab, der zeitgleich erzeugt oder zwischengespeichert wurde – für Reststrom bleibt ein separater Liefervertrag erforderlich.
Ab Juni 2026 ist Energy Sharing nur innerhalb eines Bilanzierungsgebiets eines Verteilnetzbetreibers möglich, ab Juni 2028 auch in benachbarten Netzgebieten.
Beim Energy Sharing gilt ein 2-Vertragsmodell: (1) Liefervertrag zwischen Betreiber und Abnehmer, (2) Vertrag zur gemeinsamen Nutzung (regelt Energiemengen, Verteilungsschlüssel, Vergütung).
Nur die Stromsteuer (2,05 ct/kWh) entfällt bei Anlagen bis 2 MW mit Abstand ≤4,5 km – alle anderen Netzentgelte und Abgaben bleiben vollständig bestehen (keine staatliche Förderung wie in Österreich).
Teilnahmeberechtigt sind: Privatpersonen, kleine und mittlere Unternehmen (KMU), Bürgerenergiegemeinschaften und landwirtschaftliche Betriebe – keine Industrie.
Energy Sharing ist kein vollständiges Versorgungsmodell und unterliegt abgesenkten Lieferantenpflichten für Haushalte bis 30 kW installierter Leistung (bzw. Mehrparteienhäuser bis 100 kW).
Praktische Umsetzung erst 2027 realistisch, da technische Systeme, Smart-Meter-Rollout und Prozesse noch im Aufbau sind.
er den erweiterten Text ein.